Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Hilfeersuchen
(1)Absatz eins,Eine Hilfeleistung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen gemäß Absatz 1 wird schriftlich, gegebenenfalls mündlich, in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in Englisch gestellt. Mündlich gestellte Ersuchen sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Im Zuge des Hilfeersuchens bezeichnen die zuständigen Behörden Art und Umfang der Hilfeleistung, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142619
alte Dokumentnummer
N8199855333L