Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Arten der Hilfeleistung
(1)Absatz eins,Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)Absatz 2,Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen können zur Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen sowie zur Abwehr drohender Katastrophen eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendige Ausrüstung verfügen.
(3)Absatz 3,Der Transport der Hilfsmannschaften, einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen, der Ausrüstung und der Hilfsgüter kann auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen.
Schlagworte
Rettungsarbeit, Landweg, Wasserweg
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142620
alte Dokumentnummer
N8199855334L