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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Arten der Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2,Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen können zur Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen sowie zur Abwehr drohender Katastrophen eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendige Ausrüstung verfügen.
  3. Absatz 3,Der Transport der Hilfsmannschaften, einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen, der Ausrüstung und der Hilfsgüter kann auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen.

Schlagworte

Rettungsarbeit, Landweg, Wasserweg

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142620

alte Dokumentnummer

N8199855334L