Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Abs. 1 und Abs. 4 betreffend die Verpflichtung zum Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels der anderen Vertragspartei für den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet und Abs. 2 werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.Absatz eins und Absatz 4, betreffend die Verpflichtung zum Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels der anderen Vertragspartei für den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet und Absatz 2, werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 6
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt
(1)Absatz eins,Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein Dokument vorzuweisen, das seine Zuständigkeit nachweist und die Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft enthält.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Erleichterungen beim Übertritt der Staatsgrenze nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe evakuiert werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142621
alte Dokumentnummer
N8199855335L