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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

Absatz eins und Absatz 4, betreffend die Verpflichtung zum Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels der anderen Vertragspartei für den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet und Absatz 2, werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

Artikel 6

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein Dokument vorzuweisen, das seine Zuständigkeit nachweist und die Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft enthält.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Erleichterungen beim Übertritt der Staatsgrenze nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe evakuiert werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142621

alte Dokumentnummer

N8199855335L