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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 7

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen, ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgüter keine Waren mitführen.
  3. Absatz 3,Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des hilfeersuchenden Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht des hilfeersuchenden Staates.
  4. Absatz 4,Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragspartei eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfsleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im hilfeersuchenden Staat
    • Strichaufzählung
      ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
    • Strichaufzählung
      diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142622

alte Dokumentnummer

N8199855336L