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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages bedeuten die Begriffe:

„Katastrophe“

ein Naturereignis oder ein durch unvorhersehbare technische oder andere Geschehnisse verursachtes Ereignis, bei dem auf Grund seines außerordentlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht;

„Hilfeersuchender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersuchen;

„Hilfeleistender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren zuständige Behörden einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstung“

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142617

alte Dokumentnummer

N8199855331L