Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gegenstand
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin, vor allem die Bedingungen für die Entsendung und den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen und des Materials.
(2)Absatz 2,Durch diesen Vertrag wird die übliche Nachbarschaftshilfe im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142616
Alte Dokumentnummer
N8199855330L