Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 404/1998Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Sendungen aus Drittländern
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.Paragraph 3, (1) Die amtliche Untersuchung (Paragraph 23, Ziffer 2 und Paragraph 24, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.
(2)Absatz 2,Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 1998, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. (3)Absatz 3,Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden'' zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu behandeln.Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden'' zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Artikel 6, der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12142635
Alte Dokumentnummer
N8199855497L