Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:Paragraph 3, (1) Die amtliche Untersuchung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2)Absatz 2,Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. römisch zwei Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.
(3)Absatz 3,Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4)Absatz 4,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verbracht werden:
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5)Absatz 5,Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Griselinia littoralis (Raoul);
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
(6)Absatz 6,Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
(7)Absatz 7,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
(8)Absatz 8,Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von Paragraph 20, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.
(9)Absatz 9,Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 8, verbracht werden.
(10)Absatz 10,Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsortenvon einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Paragraph 25, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(11)Absatz 11,Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 9, verbracht werden:
Trachycarpus fortunei und
(12)Absatz 12,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 10, verbracht werden:
Solanum jasminoides Paxton.
(13)Absatz 13,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 11, verbracht werden:
(14)Absatz 14,Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 5 der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 12 verbracht werden:Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5, der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 12, verbracht werden:
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40102703