Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1999 bis 10.03.2000 — BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 512.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 501.01.199910.03.2000 BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 461/1998

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kindersichere Verschlüsse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Regelungen über kindersichere Verschlüsse in Paragraph 23, Absatz 6, ChemG 1996 müssen folgende Verpackungen, deren Inhalt zur Verwendung im Haushalt bestimmt ist oder vorhersehbar im Haushalt verwendet wird, ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet werden:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als „gesundheitsschädlich“ mit dem Risikosatz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind, außer wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden, und
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol (CAS-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-Nr. 2008389) enthalten.
  2. Absatz 2,Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen der ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994, über kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen - erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse der ÖNORM EN 28317 entsprechen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich gemäß der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1996, zertifiziert sind, ausgestellt werden. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von dem Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder
    1. Ziffer eins
      der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der genannten ÖNORM EN 28317 erfordert, oder
    2. Ziffer 2
      der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 4 und in den Absatz eins und 2 angeführten ÖNORMEN sind im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Gesetzesnummer

10011140

Dokumentnummer

NOR12142979

Alte Dokumentnummer

N8199855978L