Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Stoffe (CMR-Stoffe)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, als “krebserzeugend”, “erbgutverändernd” oder “fortpflanzungsgefährdend” (jeweils der Kategorien 1 oder 2) eingestufte Stoffe, die in der Anlage angeführt sind und mit mindestens als “giftig (T)” und den nachstehend angeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind:CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, als “krebserzeugend”, “erbgutverändernd” oder “fortpflanzungsgefährdend” (jeweils der Kategorien 1 oder 2) eingestufte Stoffe, die in der Anlage angeführt sind und mit mindestens als “giftig (T)” und den nachstehend angeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind:
mit dem R-Satz R 45 “Kann Krebs erzeugen” oder R 49 “Kann Krebs erzeugen beim Einatmen”,
mit dem R-Satz R 46 “Kann vererbbare Schäden verursachen” oder
mit dem R-Satz R 60 “Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen” oder R 61 “Kann das Kind im Mutterleib schädigen”.
(2)Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften strengere Beschränkungen nicht vorgesehen sind, dürfen CMR-Stoffe (Abs. 1) in Stoffen und Zubereitungen nicht zum Zweck der Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die nachstehende Einzelkonzentration erreichen oder überschreiten:Sofern in anderen Rechtsvorschriften strengere Beschränkungen nicht vorgesehen sind, dürfen CMR-Stoffe (Absatz eins,) in Stoffen und Zubereitungen nicht zum Zweck der Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die nachstehende Einzelkonzentration erreichen oder überschreiten:
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration oderdie im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration oder
die in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, festgelegte Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.die in Tabelle römisch sechs oder römisch sechs A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, festgelegte Konzentration, wenn im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/ EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Zu gewerblichen Zwecken dürfen jedoch gemäß Abs. 2 beschränkte Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden, wenn auf ihrer Verpackung gut leserlich und unzerstörbar - unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen - der Hinweis “Nur für den gewerblichen Verwender” angebracht ist.Zu gewerblichen Zwecken dürfen jedoch gemäß Absatz 2, beschränkte Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden, wenn auf ihrer Verpackung gut leserlich und unzerstörbar - unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen - der Hinweis “Nur für den gewerblichen Verwender” angebracht ist.
(4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder festen Verbrennungsanlagen bestimmt sind;
Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
NOR40010630