Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.08.2000 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 512.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 501.01.199910.03.2000 BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

Stoffe (CMR-Stoffe)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, als “krebserzeugend”, “erbgutverändernd” oder “fortpflanzungsgefährdend” (jeweils der Kategorien 1 oder 2) eingestufte Stoffe, die in der Anlage angeführt sind und mit mindestens als “giftig (T)” und den nachstehend angeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind:
    1. Ziffer eins
      mit dem R-Satz R 45 “Kann Krebs erzeugen” oder R 49 “Kann Krebs erzeugen beim Einatmen”,
    2. Ziffer 2
      mit dem R-Satz R 46 “Kann vererbbare Schäden verursachen” oder
    3. Ziffer 3
      mit dem R-Satz R 60 “Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen” oder R 61 “Kann das Kind im Mutterleib schädigen”.
  2. Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften strengere Beschränkungen nicht vorgesehen sind, dürfen CMR-Stoffe (Absatz eins,) in Stoffen und Zubereitungen nicht zum Zweck der Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die nachstehende Einzelkonzentration erreichen oder überschreiten:
    1. Ziffer eins
      die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration oder
    2. Ziffer 2
      die in Tabelle römisch sechs oder römisch sechs A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, festgelegte Konzentration, wenn im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/ EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Zu gewerblichen Zwecken dürfen jedoch gemäß Absatz 2, beschränkte Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden, wenn auf ihrer Verpackung gut leserlich und unzerstörbar - unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen - der Hinweis “Nur für den gewerblichen Verwender” angebracht ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
    2. Ziffer 2
      Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder festen Verbrennungsanlagen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
    4. Ziffer 4
      Künstlerfarben.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Gesetzesnummer

10011140

Dokumentnummer

NOR40010630