Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/1998Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.Paragraph 9, (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Diskette zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Satzarten entsprechend dem Teil I (Übersicht) der Anlage 5 zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat dem Teil II (Satzarten) der Anlage 5 zu entsprechen.Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Satzarten entsprechend dem Teil römisch eins (Übersicht) der Anlage 5 zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat dem Teil römisch zwei (Satzarten) der Anlage 5 zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12143006
Alte Dokumentnummer
N8199856073L