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§ 6 BSV

Fassungen
31.03.1999 bis 22.06.2005 — BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 631.08.202231.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 217/2022
§ 603.12.201930.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 371/2019
§ 601.01.201602.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 461/2015
§ 621.06.200831.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 217/2008
§ 623.06.200520.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 188/2005
§ 631.03.199922.06.2005 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 100/1999

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005danach: BGBl. II Nr. 188/2005

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Zeitlich begrenzte Ausschlußgründe von der Gewinnung

Paragraph 6, (1) Von der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zur Erreichung dieser Altersgrenze auszuschließen.

  1. Absatz 2,Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis) leiden oder gelitten haben: für die Dauer von fünf Jahren ab vollständiger Abheilung,
    2. Ziffer 2
      Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach Abklingen der klinischen Symptomatik und über diesen Zeitraum hinaus, solange kein negativer IgM-Antikörpertest vorliegt,
    4. Ziffer 4
      Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
    5. Ziffer 5
      Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluß einer Behandlung,
    6. Ziffer 6
      Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren:
      für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    7. Ziffer 7
      Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    8. Ziffer 8
      Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    9. Ziffer 9
      Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    10. Ziffer 10
      Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (zB Piercing): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    11. Ziffer 11
      Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis
    12. Ziffer 12
      Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer an Hepatitis B oder C erkrankten Person hatten: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    13. Ziffer 13
      Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    14. Ziffer 14
      Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabe erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    15. Ziffer 15
      Personen, die sich einem Risiko für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV, ausgesetzt haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    16. Ziffer 16
      Personen, die sich einer Endoskopie (ausgenommen mit vollsterilisierbaren Endoskopen, zB starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    17. Ziffer 17
      Frauen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens neun Monaten nach deren Beendigung und während der Stillperiode,
    18. Ziffer 18
      Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab ihrer Rückkehr,
    19. Ziffer 19
      Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Genesung,
    20. Ziffer 20
      Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    21. Ziffer 21
      Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    22. Ziffer 22
      Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    23. Ziffer 23
      Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden:
      für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    24. Ziffer 24
      Personen mit kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zB Zahnextraktionen): für die Dauer von einer Woche nach dem Eingriff,
    25. Ziffer 25
      Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben:
      für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    26. Ziffer 26
      Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    27. Ziffer 27
      Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung,
    28. Ziffer 28
      betrunkene oder bewußtseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustandes,
    29. Ziffer 29
      Allergiker: während der Akutphase der Allergie,
    30. Ziffer 30
      Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden:
      bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    31. Ziffer 31
      Personen, die in kombinierender oder in alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist.
  2. Absatz 3,Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlußgründe des Absatz 2, Ziffer 4, 5 und 18 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung eine der folgenden Behandlungen oder Erkrankungen oder einen der folgenden Eingriffe oder Kontakte hatten, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Erkrankung an Hepatitis A,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in Tropengebieten,
    3. Ziffer 3
      Einnahme von Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      ungeklärte Lymphknotenschwellungen.
  4. Absatz 5,Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlußgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.

Schlagworte

Gewebeplantat

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143386

alte Dokumentnummer

N8199957724L