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§ 6 BSV

Fassungen
03.12.2019 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 371/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 631.08.202231.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 217/2022
§ 603.12.201930.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 371/2019
§ 601.01.201602.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 461/2015
§ 621.06.200831.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 217/2008
§ 623.06.200520.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 188/2005
§ 631.03.199922.06.2005 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.12.2019BGBl. II Nr. 371/2019

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022danach: BGBl. II Nr. 217/2022

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis) leiden oder gelitten haben: für die Dauer von fünf Jahren ab vollständiger Heilung,
    2. Ziffer 2
      Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 2 Jahren nach bestätigter Heilung,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 6 Monaten nach klinischer Heilung,
    4. Ziffer 4
      Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    5. Ziffer 5
      Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    6. Ziffer 6
      Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren:
      für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    7. Ziffer 7
      Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    8. Ziffer 8
      Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben:
      für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    9. Ziffer 9
      Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    10. Ziffer 10
      Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (zB Piercing): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    11. Ziffer 11
      Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    12. Ziffer 12
      Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer an Hepatitis B oder C erkrankten Person hatten: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    13. Ziffer 13
      Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    14. Ziffer 14
      Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabe erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    15. Ziffer 15
      Personen, die sich einem Risiko für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV, ausgesetzt haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    16. Ziffer 16
      Personen, die sich einer Endoskopie (ausgenommen mit vollsterilisierbaren Endoskopen, zB starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    17. Ziffer 17
      Frauen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Geburt oder des Abbruchs der Schwangerschaft sowie während der Stillperiode,
    18. Ziffer 18
      Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten nach dem Verlassen des Endemiegebietes,
    19. Ziffer 19
      Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Heilung,
    20. Ziffer 20
      Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    21. Ziffer 21
      Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    22. Ziffer 22
      Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    23. Ziffer 23
      Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden:
      für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    24. Ziffer 24
      Personen nach kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zB Zahnextraktionen): für die Dauer von einer Woche ab dem Eingriff,
    25. Ziffer 25
      Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben:
      für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    26. Ziffer 26
      Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    27. Ziffer 27
      Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung,
    28. Ziffer 28
      betrunkene oder bewusstseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustands,
    29. Ziffer 29
      Personen, die unter Allergie leiden: während der Akutphase der Allergie,
    30. Ziffer 30
      Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden:
      bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht gegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    31. Ziffer 31
      Personen, die in kombinierender oder alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    32. Ziffer 32
      Personen, die an Osteomyelitis erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung,
    33. Ziffer 33
      Personen, die an rheumatischem Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach dem Verschwinden der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Erkrankung,
    34. Ziffer 34
      Personen, die sich in einem Risikogebiet mit lokaler Transmission des West-Nil-Virus aufgehalten haben: für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen dieses Gebietes, sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test – NAT) vorliegt,
    35. Ziffer 35
      Personen, die an Q-Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung,
    36. Ziffer 36
      Personen, die an Syphilis erkrankt waren: für die Dauer von einem Jahr nach ihrer bestätigten Heilung.
  3. Absatz 3,In den in Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 20 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis C negativ ausfällt.
  4. Absatz 4,Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Absatz 2, Ziffer 4, 5,,18, 34, 35 und 36 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung
    1. Ziffer eins
      an Hepatitis A erkrankt waren,
    2. Ziffer 2
      sich in einem Tropengebiet aufgehalten haben,
    3. Ziffer 3
      Arzneimittel eingenommen haben, oder
    4. Ziffer 4
      ungeklärte Lymphknotenschwellungen aufgewiesen haben oder aufweisen,
    sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen, sofern aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Gewinnung noch ein Ausschlussgrund vorliegt.
  6. Absatz 6,Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.

Schlagworte

Gewebeplantat

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40219488