Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Formblätter - Vertraulichkeit
§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundeskanzleramt und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.Paragraph 8, (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundeskanzleramt und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.
(2)Absatz 2,In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr Paragraph 55, Absatz 4, ChemG 1996 anzuwenden.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12143429
Alte Dokumentnummer
N8199959091L