Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Formblätter – Vertraulichkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.
(2)Absatz 2,In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr Paragraph 55, Absatz 4, ChemG 1996 anzuwenden.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069293