Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Sie hat
bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
unverzüglich zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2005,)
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
NOR40069292