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§ 13 GuK-AV

Fassungen
19.06.1999 bis 13.09.2010 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute14.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 296/2010
§ 1319.06.199913.09.2010 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

13.09.2010danach: BGBl. II Nr. 296/2010

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986,
    4. Ziffer 4
      aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder
    5. Ziffer 5
      zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Absatz 7, letzter Satz.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 entscheidet der Direktor.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. Absatz 5,Ein Schüler, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Absatz 4, festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 12, Absatz 6, anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs- oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung der Ausbildung.

Schlagworte





Präsenzdienst, Vermittlungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143467

Alte Dokumentnummer

N8199959915L