Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Unterbrechung der Ausbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Schülerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Schüler nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986,für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986,
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder
zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Abs. 7 letzter Satz.zur Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm gemäß Absatz 7, letzter Satz.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 entscheidet der Direktor.
(4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5)Absatz 5,Ein Schüler, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Abs. 4 festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.Ein Schüler, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Ablauf der gesetzlich oder gemäß Absatz 4, festgelegten Zeiten zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Direktor festzusetzen.
(6)Absatz 6,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 8 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß § 12 Abs. 6 anzurechnen.Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Schüler nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 12, Absatz 6, anzurechnen.
(7)Absatz 7,Die Teilnahme an einem Vermittlungs- oder Austauschprogramm an einer österreichischen oder staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung oder die Teilnahme an einer Vermittlungs- oder Austauschmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen europäischen Berufsbildungsprogramms gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Teilnahme mit den Ausbildungszielen obliegt dem Direktor. Ist die Teilnahme mit den Ausbildungszielen nicht vereinbar, bewirkt diese die Unterbrechung der Ausbildung.
Schlagworte
Präsenzdienst, Vermittlungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR40121711