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§ 65 GuKG

Fassungen
23.07.1999 bis 16.02.2004 — BGBl. I Nr. 116/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6501.01.201731.12.2032 § → § BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6502.08.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 6501.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6531.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 6506.07.200530.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 6517.02.200405.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 6523.07.199916.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 6501.07.199822.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 95/1998
§ 6501.09.199730.06.1998 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 116/1999

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004danach: BGBl. I Nr. 6/2004

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonderausbildungen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
    1. Ziffer eins
      Spezialaufgaben oder
    2. Ziffer 2
      Lehraufgaben oder
    3. Ziffer 3
      Führungsaufgaben
    erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 absolvieren, die für
    1. Ziffer eins
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
    2. Ziffer 2
      Hebammen gemäß Hebammengesetz
    eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  4. Absatz 4,Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, oder 2,
    3. Ziffer 3
      einer Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
    4. Ziffer 4
      einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  7. Absatz 7,Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  8. Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, UniStG,
    3. Ziffer 3
      Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 78, UniStG,
    4. Ziffer 4
      Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 79, UniStG,
    5. Ziffer 5
      ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder
    6. Ziffer 6
      Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    den gemäß Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

Schlagworte

Universitätsstudium, Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12143568

Alte Dokumentnummer

N8199960990L