Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sonderausbildungen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung vonAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die fürDarüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 absolvieren, die für
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
Hebammen gemäß Hebammengesetz
eingerichtet werden.
(3)Absatz 3,Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4)Absatz 4,Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5)Absatz 5,Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, oder 2,
einer Weiterbildung gemäß § 64 odereiner Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(7)Absatz 7,Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8)Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG,Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, UniStG,
Hochschullehrgänge gemäß § 78 UniStG,Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 78, UniStG,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 79 UniStG,Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 79, UniStG,
ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder
Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.den gemäß Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
Schlagworte
Universitätsstudium, Lehraufgabe
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12143568
Alte Dokumentnummer
N8199960990L