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§ 65 GuKG

Fassungen
01.01.2014 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6501.01.201731.12.2032 § → § BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6502.08.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 6501.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6531.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 6506.07.200530.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 6517.02.200405.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 6523.07.199916.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 6501.07.199822.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 95/1998
§ 6501.09.199730.06.1998 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonderausbildungen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
    1. Ziffer eins
      Spezialaufgaben oder
    2. Ziffer 2
      Lehraufgaben oder
    3. Ziffer 3
      Führungsaufgaben
    erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  2. Absatz 4,Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
  3. Absatz 5,Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Paragraph 50, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 6,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  5. Absatz 7,Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  6. Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

Schlagworte

Universitätsstudium, Lehraufgabe

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40150021