Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Absatz eins, steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR12143632
Alte Dokumentnummer
N8199961219L