Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Absatz eins, steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40150135