Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.07.1999 bis 09.04.2008 — BGBl. I Nr. 141/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110.04.200801.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 124.07.199909.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 141/1999
§ 128.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. I Nr. 141/1999

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Index

80/03 Weinrecht

Text

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

Paragraph eins, (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

  1. Ziffer eins
    „Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
  2. Ziffer 2
    Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:
    1. Litera a
      Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);
    2. Litera b
      Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);
  4. Ziffer 4
    Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
  5. Ziffer 5
    Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
  6. Ziffer 6
    Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
  7. Ziffer 7
    die Angabe einer Weinbauregion (Paragraph 25, Absatz 2, des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
  1. Absatz 2,Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
    1. Ziffer eins
      „Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      „Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
    4. Ziffer 4
      Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
    5. Ziffer 5
      „Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143957

Alte Dokumentnummer

N8199961705L