Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:Paragraph eins, (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:
Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);
Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);
Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.die Angabe einer Weinbauregion (Paragraph 25, Absatz 2, des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2)Absatz 2,Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
„Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
„Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Dokumentnummer
NOR12143957
Alte Dokumentnummer
N8199961705L