Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Barrique” („im Barrique gereift”): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
Begriffe wie „Selection” („Selektion”), „Auswahl”, „Ausstich”, „Classic” („Classique”, „Klassik”), „Erste Wahl”, „Tradition”, „Hausmarke” oder „Jubiläumswein”, auch in Wortverbindungen wie „Alte ...” oder „Kellermeister ...”: für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008,)
Begriffe wie „Jungfernwein” oder „Erste Lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
Begriffe wie „Martiniwein”, „Leopoldiwein”, „Nikolowein”, „Weihnachtswein”, „Stefaniwein” oder „Dreikönigswein” oder „... lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
Begriffe wie „Handgelesen” oder „Handgeerntet”: für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.die Angabe einer Weinbauregion (Paragraph 25, Absatz 2, des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2)Absatz 2,Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Cuvee” oder „Verschnitt”: für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
„Gemischter Satz”: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
Begriffe wie „Primus”, „Erster”, „Der Erste”, „Der Junge”, „Der junge ...”, „... Junker”, „Der Neue” oder „Primaner”: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
Begriffe wie „Gelesen ...” oder „Geerntet ...” mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
„Gleichgepreßter aus ...” mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR40097563