Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 70 aus 1874, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XLI Z 6, BGBl. Nr. 343/1989Zum Bezugszeitraum vergleiche "Art". XLI Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
III. Schlußbestimmungen.römisch drei. Schlußbestimmungen.
1. Ueberwachung der Unternehmungen.
§. 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen ist durch die den Unternehmungen beigegebenen Regierungscommissäre zu überwachen.
(2)Absatz 2,Nimmt ein Gericht wahr, daß eine Unternehmung in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten säumig sei, so hat dasselbe den Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3)Absatz 3,Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ertheilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 50 000 S vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Ueberwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.
Schlagworte
Regierungskommissär, Kenntnis, Überwachung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12144035
alte Dokumentnummer
N9187440868L