Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl. Nr. 70 aus 1874, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
III. Schlußbestimmungen.römisch drei. Schlußbestimmungen.
1. Ueberwachung der Unternehmungen.
§. 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen ist durch die den Unternehmungen beigegebenen Regierungscommissäre zu überwachen.
(2)Absatz 2,Nimmt ein Gericht wahr, daß eine Unternehmung in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten säumig sei, so hat dasselbe den Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3)Absatz 3,Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ertheilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 3 600 Euro vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Ueberwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Regierungskommissär, Kenntnis, Überwachung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40021402