Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3. Ausästungen.Paragraph 3, Ausästungen.
(1)Absatz eins,Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Telegraphen und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Leitungsberechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12144376
Alte Dokumentnummer
N9192941274L