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§ 3 TWG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 331.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 3, Ausästungen.

  1. Absatz eins,Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157375

Alte Dokumentnummer

N9199711035I