Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.Paragraph 2, Benützung von Eisenbahngrund.
(1)Absatz eins,An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach Paragraph eins, in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12157374
Alte Dokumentnummer
N9199711034I