Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3. Ausästungen.Paragraph 3, Ausästungen.
(1)Absatz eins,Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12157375
Alte Dokumentnummer
N9199711035I