Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4. Ausübung von Leitungsrechten.Paragraph 4, Ausübung von Leitungsrechten.
Bei Ausübung der Leitungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12144377
Alte Dokumentnummer
N9192941275L