Rechtstracker.at

§ 4 TWG

Fassungen
31.12.1929 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 431.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1929BGBl. Nr. 435/1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 4, Ausübung von Leitungsrechten.

Bei Ausübung der Leitungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Gasleitung

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144377

Alte Dokumentnummer

N9192941275L