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§ 4 TWG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 431.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 4, Ausübung von Nutzungsrechten

Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Gasleitung

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157376

Alte Dokumentnummer

N9199711036I