Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 9. Ordentliches Verfahren; Verständigung desParagraph 9, Ordentliches Verfahren; Verständigung des
Eigentümers der zu benützenden Liegenschaft.
(1)Absatz eins,Bei der Geltendmachung des Leitungsrechtes an öffentlichem Gute hat der Leitungsberechtigte den beteiligten Verwaltungen einen Plan samt Beschreibung zu übermitteln, aus dem die geplante Trasse sowie die Lage und Beschaffenheit der herzustellenden Stützpunkte und sonstigen Objekte zu entnehmen sein muß.
(2)Absatz 2,Werden Leitungsrechte an fremden privaten Liegenschaften geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekanntzugeben. Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3)Absatz 3,Die Verständigungen haben stets einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und eine wörtliche Wiedergabe der Vorschriften des § 10, Absätze 1 und 2, zu enthalten.Die Verständigungen haben stets einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und eine wörtliche Wiedergabe der Vorschriften des Paragraph 10,, Absätze 1 und 2, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Zuspannungen in bestehender Trasse, die keine neuen Leitungsstützpunkte erfordern, unterliegen diesem Verfahren nicht.
Dokumentnummer
NOR12144382
Alte Dokumentnummer
N9192941280L