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§ 9 TWG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 931.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 9, Verständigung

  1. Absatz eins,Bei der Geltendmachung des Leitungsrechtes an öffentlichem Gute hat der Leitungsberechtigte den beteiligten Verwaltungen einen Plan samt Beschreibung zu übermitteln, aus dem die geplante Trasse sowie die Lage und Beschaffenheit der herzustellenden Stützpunkte und sonstigen Objekte zu entnehmen sein muß.
  2. Absatz 2,Werden Leitungsrechte an fremden privaten Liegenschaften geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekanntzugeben. Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

  1. Absatz 2 a,Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Telekommunikationslinie andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise vorzugehen.
  2. Absatz 3,Die Verständigungen haben stets einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und eine wörtliche Wiedergabe der Vorschriften des Paragraph 10,, Absätze 1 und 2, zu enthalten.
  3. Absatz 4,Zuspannungen in bestehender Trasse, die keine neuen Leitungsstützpunkte erfordern, unterliegen diesem Verfahren nicht.

Schlagworte

Berechtigter

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157381

Alte Dokumentnummer

N9199711041I