Rechtstracker.at

§ 10 TWG

Fassungen
31.12.1929 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 1031.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1929BGBl. Nr. 435/1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 10, Ordentliches Verfahren; Einwendungen.

  1. Absatz eins,Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Leitungsrecht geltend gemacht wird, gegen die Geltendmachung des Leitungsrechtes Einwendungen erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Leitungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Leitungsrecht gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetze zulässigen Umfang überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitungen behauptet wird, sind einzeln zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Telegraphenbau nicht in Angriff genommen werden.
  4. Absatz 4,Insoweit der Leitungsberechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung zu verfügen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
  5. Absatz 5,Hält der Leitungsberechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er sie unter Begründung seines Standpunktes zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144383

Alte Dokumentnummer

N9192941281L