Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einwendungen
§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.Paragraph 10, (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird, sind einzeln zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt werden.
(4)Absatz 4,Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
(5)Absatz 5,Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.
(6)Absatz 6,Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Dokumentnummer
NOR12157382
Alte Dokumentnummer
N9199711042I