Rechtstracker.at

§ 10 TWG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 1031.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einwendungen

Paragraph 10, (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird, sind einzeln zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt werden.
  3. Absatz 4,Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
  4. Absatz 5,Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.
  5. Absatz 6,Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157382

Alte Dokumentnummer

N9199711042I