Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
III. Leitungs- und Enteignungsrechte fürrömisch drei. Leitungs- und Enteignungsrechte für
Privattelegraphen.
§ 15. Gegenstand und Umfang.Paragraph 15, Gegenstand und Umfang.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1-14 haben auf begünstigte Privattelegraphen (§ 22, Absatz 2, T. G.), für die nicht schon nach § 1 ein Leitungsrecht zusteht, und auf Privattelegraphen, denen von der für ihre Genehmigung zuständigen Behörde der Charakter der Gemeinnützigkeit oder hervorragender wirtschaftlicher Bedeutung zuerkannt wird, mit den nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:Die Bestimmungen der Paragraphen eins -, 14, haben auf begünstigte Privattelegraphen (Paragraph 22,, Absatz 2, T. G.), für die nicht schon nach Paragraph eins, ein Leitungsrecht zusteht, und auf Privattelegraphen, denen von der für ihre Genehmigung zuständigen Behörde der Charakter der Gemeinnützigkeit oder hervorragender wirtschaftlicher Bedeutung zuerkannt wird, mit den nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:
Einwendungen sind der örtlich zuständigen Telegraphenbehörde
I. Instanz zu überreichen.römisch eins. Instanz zu überreichen.
Das Enteignungsrecht steht nur für die als gemeinnützig anerkannten Privattelegraphen zu.
(2)Absatz 2,Ausschließlich Betriebszwecken einer Starkstromanlage dienende Privattelegraphen mit metallischer Verbindungsleitung haben als Zugehör der Starkstromanlage zu gelten. Solche Privattelegraphen sind bezüglich des Umfanges und der Einräumung von Leitungsrechten sowie bezüglich der Inanspruchnahme des Rechtes der Enteignung nach den für die Starkstromanlagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12144388
Alte Dokumentnummer
N9192941286L