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§ 15 TWG

Fassungen
31.12.1929 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 1531.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1929BGBl. Nr. 435/1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch drei. Leitungs- und Enteignungsrechte für

Privattelegraphen.

Paragraph 15, Gegenstand und Umfang.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins -, 14, haben auf begünstigte Privattelegraphen (Paragraph 22,, Absatz 2, T. G.), für die nicht schon nach Paragraph eins, ein Leitungsrecht zusteht, und auf Privattelegraphen, denen von der für ihre Genehmigung zuständigen Behörde der Charakter der Gemeinnützigkeit oder hervorragender wirtschaftlicher Bedeutung zuerkannt wird, mit den nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:
    1. Ziffer eins
      Einwendungen sind der örtlich zuständigen Telegraphenbehörde
      römisch eins. Instanz zu überreichen.
    2. Ziffer 2
      Das Enteignungsrecht steht nur für die als gemeinnützig anerkannten Privattelegraphen zu.
  2. Absatz 2,Ausschließlich Betriebszwecken einer Starkstromanlage dienende Privattelegraphen mit metallischer Verbindungsleitung haben als Zugehör der Starkstromanlage zu gelten. Solche Privattelegraphen sind bezüglich des Umfanges und der Einräumung von Leitungsrechten sowie bezüglich der Inanspruchnahme des Rechtes der Enteignung nach den für die Starkstromanlagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144388

Alte Dokumentnummer

N9192941286L