Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleichrömisch drei Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich
Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich
§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des § 6a zu leistenden Abgeltung oder eines Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.Paragraph 15, (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des Paragraph 6 a, zu leistenden Abgeltung oder eines Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen im Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen im Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 5, oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12157386
Alte Dokumentnummer
N9199711046I