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§ 15 TWG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 1531.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch drei Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich

Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich

Paragraph 15, (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des Paragraph 6 a, zu leistenden Abgeltung oder eines Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen im Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 5, oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157386

Alte Dokumentnummer

N9199711046I