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§ 1 WFG. 1938

Fassungen
26.02.1938 bis 12.02.1940 — BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113.02.194031.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 126.02.193812.02.1940 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.02.1938BGBl. Nr. 49/1938

Außerkrafttretensdatum

12.02.1940

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242 aus 1911,) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird und deren benützbare Vollendung bis längstens 31. Dezember 1939 erfolgt, durch den Bund gefördert werden,
    1. Litera a
      durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86 aus 1912,) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
    2. Litera b
      durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Aufbau,



RGBl. Nr. 242/1911, RGBl. Nr. 86/1912

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144678

Alte Dokumentnummer

N9193812271I