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§ 1 WFG. 1938

Fassungen
13.02.1940 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113.02.194031.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 126.02.193812.02.1940 BGBl. Nr. 49/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhäuserförderungsgesetz 1938

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

WFG. 1938

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242 aus 1911,) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund gefördert werden,
    1. Litera a
      durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86 aus 1912,) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
    2. Litera b
      durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.

Anmerkung

zuletzt geändert durch dRGBl. I S 299/1940

Schlagworte

Neubau, Zubau, Aufbau, RGBl. Nr. 242/1911, RGBl. Nr. 86/1912

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR40223537