Rechtstracker.at

§ 12a MEG

Fassungen
14.04.1973 bis 24.04.1992 — BGBl. Nr. 174/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.01.199715.06.1998 § → § BGBl. Nr. 657/1996
§ 12a25.04.199231.12.1996 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 12a14.04.197324.04.1992 BGBl. Nr. 174/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 174/1973

Außerkrafttretensdatum

24.04.1992danach: BGBl. Nr. 213/1992

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
  3. Absatz 3,Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145310

alte Dokumentnummer

N9195016610J