Rechtstracker.at

§ 12a MEG

Fassungen
25.04.1992 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 213/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.01.199715.06.1998 § → § BGBl. Nr. 657/1996
§ 12a25.04.199231.12.1996 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 12a14.04.197324.04.1992 BGBl. Nr. 174/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

25.04.1992BGBl. Nr. 213/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 657/1996

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 12 a, (1) Graduierte medizinische Spritzen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen Kontrolle durch Bescheid festgestellt hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Hersteller graduierter medizinischer Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Spritzen im Inland als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
  2. Absatz 3,Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag von der Eichbehörde durch stichprobenweise Prüfung der in den Handel zu bringenden Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für geeichte Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
  4. Absatz 5,Im Ausland durchgeführte meßtechnische Kontrollen von graduierten medizinischen Spritzen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153045

alte Dokumentnummer

N9199220554J