Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
graduierte medizinische Spritzen,
medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145316
alte Dokumentnummer
N9195016616J