Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 17. Von der Nacheichung sind befreit: Paragraph 17, Von der Nacheichung sind befreit:
Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
graduierte medizinische Spritzen,
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
Meßgeräte nach § 12 Abs. 2.Meßgeräte nach Paragraph 12, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12157141
alte Dokumentnummer
N9199659153J