Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt B
Überwachungspflicht
§ 19.Paragraph 19,
Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht wird. Schankgefäße und Flaschen außer Korbflaschen sind nicht eichpflichtig, sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 24, deren Einhaltung durch die Eichbehörde überwacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145319
alte Dokumentnummer
N9195016619J