Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt B
Überwachungspflicht
§ 19.Paragraph 19,
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12153051
alte Dokumentnummer
N9199220560J