Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Flaschen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Flaschen für flüssige Lebensmittel mit Nenninhalten von 0,1 l bis 2 l, ausgenommen Siphonflaschen, müssen mit einer Bezeichnung des Nenninhaltes nach dem Raummaß und mit einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichen versehen sein und der Verordnung gemäß Abs. 3 entsprechen.Flaschen für flüssige Lebensmittel mit Nenninhalten von 0,1 l bis 2 l, ausgenommen Siphonflaschen, müssen mit einer Bezeichnung des Nenninhaltes nach dem Raummaß und mit einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichen versehen sein und der Verordnung gemäß Absatz 3, entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Rauminhalt „gestrichen voll“ der Flaschen gemäß Abs. 1 muß größer sein als der auf der Flasche angegebene Nenninhalt.Der Rauminhalt „gestrichen voll“ der Flaschen gemäß Absatz eins, muß größer sein als der auf der Flasche angegebene Nenninhalt.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Stand der Technik die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte der Rauminhalte „gestrichen voll“, die Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung der Bezeichnungen der Flaschen gemäß Abs. 1 festzulegen.Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit und auf den Stand der Technik die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte, die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte der Rauminhalte „gestrichen voll“, die Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung der Bezeichnungen der Flaschen gemäß Absatz eins, festzulegen.
(4)Absatz 4,Herstellerzeichen für Flaschen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Flaschen besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.Herstellerzeichen für Flaschen gemäß Absatz eins, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Flaschen besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Flaschen,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Flaschen,
die leer oder gefüllt zur Ausfuhr bestimmt sind,
in denen flüssige Lebensmittel aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen, soweit Gegenseitigkeit mit dem Staat, aus welchem eingeführt wird, besteht und auf der Flasche eine Maßangabe des Nenninhaltes nach dem Raummaß gemäß § 2 Z 3 angebracht ist.in denen flüssige Lebensmittel aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen, soweit Gegenseitigkeit mit dem Staat, aus welchem eingeführt wird, besteht und auf der Flasche eine Maßangabe des Nenninhaltes nach dem Raummaß gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, angebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145324
alte Dokumentnummer
N9195016624J