Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Fertigpackungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3)Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40030526