Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
3. Eichfähigkeit.
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung, wobei das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen kann, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte, die Zulassungserteilung sowie über die Beschränkung, die Zurücknahme und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.
(5)Absatz 5,Nichteichfähige Geräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145338
alte Dokumentnummer
N9195016638J