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§ 38 MEG

Fassungen
25.05.2002 bis 30.12.2010 — BGBl. I Nr. 85/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 3814.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 3820.06.201713.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 3814.01.201519.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 3831.12.201013.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3825.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3820.08.199424.05.2002 § → § BGBl. Nr. 636/1994
§ 3825.04.199219.08.1994 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 3831.12.198824.04.1992 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 85/2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 115/2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

3. Zulassung zur Eichung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
  4. Absatz 4,Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Absatz 3, hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (Paragraphen 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
  7. Absatz 7,Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
  8. Absatz 8,Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
  9. Absatz 9,Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 5,, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030557